GZ. 190500/1-II/ST4/04
Wien, am 23. April 2004
Betrifft: Scheibenfolien
Scheibenfolien sind gemäß § 2 Abs. 1 lit n. KDV 1967 genehmigungspflichtige Teile. Mit dem Erlass GZ. 190.500/10-II/B/5/01 vom 27.7.2001 wurden zuletzt Bestimmungen für die Prüfung und den Anwendungs-bereich für Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, erlassen. Mit der 49. KDV-Novelle wurde der zulässige Wert für die Lichttransmission von Splitterschutzfolien neu festgelegt. Mit dem vorliegenden Erlass werden nun die Anforderungen und Prüfungen für Scheibenfolien neu erlassen und der Erlass GZ. 190.500/10-II/B/5/01 wird durch den gegenständlichen ersetzt.
Die zusätzlichen Prüfungen für Splitterschutzfolien, die an den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe ange-bracht werden dürfen, betreffen:
- die Bestrahlungsbeständigkeit,
- die mechanische Festigkeit,
- den mechanischen Abrieb,
- die Feuchtigkeitsbeständigkeit und
- die Temperatur-Wechselbeständigkeit.
Die Prüfungen, die unter sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 43 - über Sicherheitsverglasungswerkstoffe - durchzuführen sind, sind im Anhang 1 zu diesem Erlass beschrie-ben.
Begriffsbestimmung:
Unter „Anbringen von Scheibenfolien“ wird die Beschichtung einer Scheibe der Verglasung eines Fahrzeu-ges, zur Gänze oder größtenteils, verstanden.
Das Anbringen von Aufklebern, Vignetten, Plaketten u.s.w. auf der Verglasung gilt nicht als „Anbringen von Scheibenfolien“ und sollte sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle beschränken.
Unterteilung:
Scheibenfolien gelten als geeignet, wenn sie sämtliche, in diesem Erlass angeführten, Prüfbestimmungen erfüllen. Sie werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren Transmissionsgrad 85% nicht unterschreitet und die durch eine spe-zielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als Tönungsfolien eingestuft.
Anbringung:
Keinesfalls darf auf eine Scheibe mehr als eine Scheibenfolie aufgebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Scheibenfolie auf der Innenseite und eine weitere auf der Außenseite angebracht werden soll.
Bei der Anbringung von Splitterschutzfolien auf den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe darf der resultieren-de Transmissionsgrad der Scheibe mit aufgebrachter Folie den Wert von 70% nicht unterschreiten. Bei der Typengenehmigung von Splitterschutzfolien ist eine diesbezügliche Bedingung auszusprechen.
Ein vom Hersteller geschulter und autorisierter Betrieb stellt eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verarbeitung gemäß dem in Anhang 2 dargestellten Muster aus, und händigt dem Kunden diese und eine Kopie des Genehmigungsbescheides aus. Der Kunde ist darüber zu belehren, dass beide Dokumente stets mitzuführen sind.
Kennzeichnung:
Jede Folie muss mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Herstellers, der Typenbezeichnung der Schei-benfolie, dem Genehmigungszeichen und dem ganzzahligen Nennwert des Transmissionsgrades, der im Zuge des Genehmigungsverfahrens festgelegt wird, versehen sein.
Die Kennzeichnung muss direkt auf der Folie, dauerhaft und so angebracht sein, dass sie an jedem Einzelge-genstand auch im eingebauten Zustand sichtbar ist.
Eintragungspflicht:
Sollten eine Kopie des Genehmigungsbescheides und/oder die oben erwähnte Bestätigung über den sach- und fachgerechten Einbau nicht vorhanden sein, so ist die Anbringung der Scheibenfolien beim Landes-hauptmann anzeigepflichtig.
Im Zuge des Verfahrens nach § 31 KFG 1967 bzw. § 33 KFG 1967 zur Eintragung von Scheibenfolien ins Genehmigungsdokument des Fahrzeugs sind zumindest Nachweise über die Eignung, im
Speziellen über die Prüfung der lichttechnischen Eigenschaften unter sinngemäßer Anwendung von Punkt 4.3 und 4.4 der Prüfvorschrift (Prüfung direkt am Fahrzeug, Entfall der Prüfmuster) durch Gutachten einer anerkannten Prüfstelle zu erbringen.
Bauartgenehmigungen (ABE) durch das Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, sind als Nachweise der Erfüllung der Prüfungen des Brennverhaltens, des Reflexionsgrads, des Bruchverhaltens und der Splittersicherheit und bei einer Genehmigung als Splitterschutzfolie als Nachweis der Erfüllung der hiefür vorgesehenen zusätzli-chen Prüfungen zulässig.
Sollte es sich um bereits in Österreich typengenehmigte Scheibenfolien handeln, die fachgerecht aufgebracht wurden, kann die Scheibenfolie ohne weitere Nachweise ins Genehmigungsdokument eingetragen werden.
Eine Liste der in Österreich typengenehmigten Scheibenfolien ist auf der Homepage des ho. Ressorts (
http://www.bmvit.gv.at) abrufbar.
Ausnahmen:
Für Sonderfälle (z.B. medizinische Indikation) besteht auch für die von den Bestimmungen abweichende Anbringung, ausgenommen an der Windschutzscheibe, die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ge-mäß § 34 KFG 1967.
Sie werden ersucht, die davon betroffenen Stellen zu informieren.
Anhänge:
Anhang 1: Prüfvorschrift für Scheibenfolien
Anhang 2: Muster einer Bestätigung über die Anbringung von Folien auf Fahrzeugscheiben
Für den Bundesminister:
Dr. Wilhelm Kast
Sachbearbeiter:
Ing. Paul Kocian
Tel.: +43 (1) 711 62-1706, Fax-DW: 1898
Paul.[email]Kocian@bmvit.gv.at[/email]
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Kusolitsch
Anhang 1
Prüfvorschrift für Scheibenfolien
1. Begriffsbestimmung
Folien bestehen aus einer oder mehreren Schichten mit oder ohne Klebeschicht. Die Folien müssen so beschaffen sein, dass sie flexibel sind, um sich Krümmungen anzupassen.
2. Hauptmerkmale hinsichtlich der Unterscheidung von Typen - Hersteller der Folie(n)
- Art der Folie(n) (Handelsname, Herstellungsverfahren, Werkstoffklasse)
- Dicke der Folie(n)
- Einfärbung der Folie(n)
- Art des Klebers
- Transmissionsgrad
- Reflexionsgrad
- zusätzliche Beschichtung(en)
3. Allgemeines
3.1. Kennzeichnung der Muster
Die für die Prüfung erforderlichen Muster sind entsprechend ihrer Type zu kennzeichnen.
Die Muster für die Prüfung nach Pkt. 4.5 können auch bereits auf einem klaren Träger-glas aufgebracht sein. In diesem Fall ist ein unbeschichtetes Muster des Trägerglases zu Vergleichszwecken beizubringen.
3.2. Anzahl und Mindestabmessungen der Prüfmuster
5 356 mm x 100 mm
3 300 mm x 300 mm
5 1170 mm x 570 mm
zusätzlich bei Splitterschutzfolien:
2 76 mm x 300 mm
6 300 mm x 300 mm (jeweils +10mm/-0mm)
3 100 mm x 100 mm
3.3. Allgemeine Vorbehandlung
Die Muster sind vor der Prüfung von schützenden Masken zu befreien, schonend zu rei-nigen und mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur und bei einer relativen Luftfeuch-tigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern. Beim Aufbringen auf Trägerglas sind die Verarbei-tungsvorschriften des Herstellers zu beachten.
4. Prüfbestimmungen für alle Scheibenfolien
4.1. Art der Prüfungen
Die Prüfungen nach 4.2, 4.3 und 4.4. sind an der Folie durchzuführen. Die Prüfungen nach 4.5. sind in Verbindung mit einem Trägerglas durchzuführen.
4.2. Brennverhalten
Prüfverfahren DIN 75200 oder ECE-R 43 Anhang 3
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
5 356 mm x 100 mm
Die Abbrenngeschwindigkeit darf 110 mm/min nicht übersteigen.
4.3. Reflexionsgrad
Prüfverfahren in Anlehnung an DIN 5036 Teil 3 (Ausgabe November 1979), Beleuchtung mit Normlichtart A, Luxmeter auf spektrale Empfindlichkeit des menschlichen Auges korrigiert.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
3 300 mm x 300 mm
Der Reflexionsgrad an der Außenfläche darf nicht mehr als 25 % betragen. Bei Dachfens-tern ist ein Reflexionsgrad bis 50 % zulässig.
4.4. Transmissionsgrad (Durchlässigkeit)
Beleuchtung mit Normlichtart A, Luxmeter auf spektrale Empfindlichkeit des menschli-chen Auges korrigiert.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
3 300 mm x 300 mm
Bei Tönungsfolien darf der Transmissionsgrad 20 % nicht unterschreiten. Die Gesamt-transmission als Summe der Transmission der Scheibe und der Folie darf 16 % nicht un-terschreiten.
Bei Splitterschutzfolien darf der Transmissionsgrad 85 % nicht unterschreiten. Die Ge-samttransmission als Summe der Transmission der Scheibe und der Folie darf 70 % nicht unterschreiten.
4.5. Bruchverhalten und Splittersicherheit
Phantomfallprüfung
Prüfverfahren DIN 52310 oder ECE-R 43 Anhang 3.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
5 1170 mm x 570 mm
Die Folie ist so aufzubringen, dass ein umlaufender Glasrand (Einspannrand) nicht be-schichtet wird. Durch das Aufbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisi-kos durch Glassplitter eintreten.
5. zusätzliche Prüfbestimmungen für Splitterschutzfolien
5.1. Art der Prüfungen
Die Prüfungen nach 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 sind in Verbindung mit einem Trägerglas durch-zuführen.
Die Muster für die Prüfung nach Pkt. 5.3 sind auf gleichmäßig vorgespanntem Glas mit einer Nenndicke von nicht mehr als 6 mm, entsprechend den Herstellerangaben aufzu-bringen und zu prüfen. Dieselben Prüfmuster können anschließend für die Prüfungen nach Pkt. 5.5 und 5.6 verwendet werden.
5.2. Bestrahlungsbeständigkeit
Prüfverfahren nach ECE-R43 Anhang 3, Abs.6, bestrahlt wird die Glasseite.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
2 76 mm x 300 mm
Die Lichttransmission der bestrahlten Muster, gemessen nach Abs. 4.4 darf nicht unter 95% des Wertes vor der Bestrahlung absinken.
5.3. Mechanische Festigkeit
Kugelfallprüfung mit der 227-g-Kugel, Prüfverfahren nach ECE-R43 Anhang 3, Abs 2. und Anhang 5, Abs. 3.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
6 300 mm x 300 mm (jeweils +10mm/-0mm)
Anhang 1
Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn das Prüfmuster nicht bricht.
5.4. Mechanischer Abrieb
An der Außenseite der Folie ist für 100 Umdrehungen die Abriebprüfung und anschlie-ßend eine Streulichtmessung entsprechend dem Prüfverfahren nach ECE-R43 Anhang 3, Abs.4 durchzuführen.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
3 100mm x 100mm
Die Folie wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichtstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 4 % beträgt.
5.5. Feuchtigkeitsbeständigkeit
Prüfverfahren nach ECE-R 43 Anhang 3, Abs.7.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
3 300 mm x 300 mm
Die Folie wird hinsichtlich der Feuchtigkeitsbeständigkeit als zufriedenstellend angese-hen, wenn keine deutliche Veränderung im Bereich von bis zu 15mm von einer Kante be-obachtet wird.
5.6. Temperatur-Wechselbeständigkeit
Prüfverfahren nach ECE-R 43 Anhang 3, Abs.8.
Anzahl und Abmessungen der Prüfmuster:
2 300 mm x 300 mm
Die Folie wird hinsichtlich der Temperatur-Wechselbeständigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn keine Risse, Trübungen, Trennung der Schichten, Ablösung vom Trä-gerglas oder andere offensichtliche Verschlechterungen auftreten.
6. Messtoleranzen
Für die Ermittlung des Reflexionsgrades und des Transmissionsgrades sind jeweils drei unabhängige Messungen durchzuführen. Aus allen Messwerten ist der arithmetische Mittelwert zu bilden und auf die nächste Ganzzahl zu runden.
Anhang 2
Bestätigung
über die ordnungsgemäße und fachgerechte Anbringung von Folien auf Fahrzeugscheiben
Autorisierter Betrieb:
(Stempel oder Vordruck)
Fahrzeug:
Marke/Type:
Fahrgestell-Nummer:
Folie:
Marke:
Type:
Genehmigungszeichen:
Transmissionsgrad (ganzzahlig):
Farbe:
Es wurden alle Scheiben des Fahrzeuges beschichtet, ausgenommen:
Es wurde eine vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigte Scheibenfolie unter Einhaltung der Bedingungen des Typengenehmigungsbescheides verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgte gemäß den Vorgaben des Folienherstellers.
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Ort, Datum Unterschrift / Stampiglie
(Name und Stellung im Betrieb)
Link zu den in Österrreich zugelassenen Folien
Quelle: BMVIT